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   VG Augsburg, 16.12.2009 - Au 7 V 09.1841   

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VG Augsburg, 16.12.2009 - Au 7 V 09.1841 (https://dejure.org/2009,71691)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.12.2009 - Au 7 V 09.1841 (https://dejure.org/2009,71691)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - Au 7 V 09.1841 (https://dejure.org/2009,71691)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Richterliche Durchsuchungsgestattung; Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Augsburg, 12.01.2009 - Au 7 V 09.8

    Richterliche Durchsuchungsgestattung; Aberkennung des Rechts, von einer

    Auszug aus VG Augsburg, 16.12.2009 - Au 7 V 09.1841
    b) Der Antrag, die richterliche Gestattung (auch) für die Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu erteilen, ist umzudeuten in den Antrag auf Feststellung, dass Bedienstete des Antragstellers und Polizeibeamte dazu befugt sind, den Antragsgegner zu durchsuchen (VG Augsburg vom 12.1.2009 - Au 7 V 09.8).

    Eine Durchsuchung des Antragsgegners beeinträchtigt zwar dessen Freiheit; diese Maßnahme stellt aber ihrer Intensität nach keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 GG dar, über deren Zulässigkeit und Dauer gemäß Art. 104 Abs. 2 GG eine richterliche Entscheidung erforderlich wäre, sondern nur eine Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit (VG Augsburg vom 12.1.2009 - a.a.O.).

    Es kann dem Antragsteller jedoch nicht verwehrt werden, bereits im Vorfeld eines Versuchs, die Ablieferung des Führerscheins zwangsweise durchzusetzen, eine richterliche Gestattung zu erwirken, zumal die Vermeidung eines wiederholten Vollstreckungsversuchs und der damit einhergehenden Unannehmlichkeiten und Mehrkosten auch im Interesse des Antragsgegners liegt (VG Augsburg vom 12.1.2009 - a.a.O.).

    Angesichts des hohen Gefährdungspotentials, das vom Antragsgegner ausgeht, wenn er ungehindert am Straßenverkehr teilnimmt, wird das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine kurzzeitige Durchsuchung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, zumal der Antragsgegner einer Durchsuchung durch die freiwillige Herausgabe seines Führerscheins zuvorkommen kann (VG Augsburg vom 12.1.2009 - a.a.O.).

    Die Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung kann ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner seinen Führerschein anderweitig unterbringt und damit den Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet (VG Augsburg vom 12.1.2009 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 23.04.2009 - Au 4 V 09.484

    Gestattung einer Wohnungsdurchsuchung bei verweigerter Herausgabe einer

    Auszug aus VG Augsburg, 16.12.2009 - Au 7 V 09.1841
    Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung von Bescheiden aus dem öffentlichen Recht steht (§ 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]; VG Augsburg vom 23.4.2009 - Au 4 V 09.484).
  • VG Augsburg, 01.09.2010 - Au 7 V 10.1310

    Richterliche Durchsuchungsgestattung; Androhung und Anwendung unmittelbaren

    Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG), wonach die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs betrauten Vollstreckungsbediensteten oder Polizeibeamten zum Betreten der Wohnung des Pflichtigen und zum Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse befugt sind, enthält seinem Wortlaut nach zwar keinen richterlichen Erlaubnisvorbehalt, jedoch ist diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), wonach Wohnungsdurchsuchungen - außer bei Gefahr im Verzug - nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen (VG Augsburg vom 16.12.2009 - Au 7 V 09.1841, vom 23.4.2009 - a.a.O.).

    Es kann der Antragstellerin jedoch nicht verwehrt werden, bereits im Vorfeld eines Versuchs, die Ablieferung des Führerscheins zwangsweise durchzusetzen, eine richterliche Gestattung zu erwirken, zumal die Vermeidung eines wiederholten Vollstreckungsversuchs und der damit einhergehenden Unannehmlichkeiten und Mehrkosten auch im Interesse des Antragsgegners liegt (VG Augsburg vom 16.12.2009 - a.a.O., vom 12.1.2009 - a.a.O.).

    Eine Durchsuchung des Antragsgegners beeinträchtigt zwar dessen Freiheit; diese Maßnahme stellt aber ihrer Intensität nach keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 GG dar, über deren Zulässigkeit und Dauer gemäß Art. 104 Abs. 2 GG eine richterliche Entscheidung erforderlich wäre, sondern nur eine Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit (VG Augsburg vom 16.12.2009 - a.a.O, vom 12.1.2009 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 12.05.2011 - Au 7 V 11.664

    Richterliche Durchsuchungsgestattung; Androhung und Anwendung unmittelbaren

    Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG), wonach die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs betrauten Vollstreckungsbediensteten oder Polizeibeamten zum Betreten der Wohnung des Pflichtigen und zum Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse befugt sind, enthält seinem Wortlaut nach zwar keinen richterlichen Erlaubnisvorbehalt, jedoch ist diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), wonach Wohnungsdurchsuchungen - außer bei Gefahr im Verzug - nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen (VG Augsburg vom 16.12.2009 - Au 7 V 09.1841, vom 23.4.2009 - a.a.O.).

    Es kann der Antragstellerin jedoch nicht verwehrt werden, bereits im Vorfeld eines Versuchs, die Ablieferung des Führerscheins zwangsweise durchzusetzen, eine richterliche Gestattung zu erwirken, zumal die Vermeidung eines wiederholten Vollstreckungsversuchs und der damit einhergehenden Unannehmlichkeiten und Mehrkosten auch im Interesse des Antragsgegners liegt (VG Augsburg vom 16.12.2009 - a.a.O., vom 12.1.2009 - Au 7 V 09.8).

    Eine Durchsuchung des Antragsgegners beeinträchtigt zwar dessen Freiheit; diese Maßnahme stellt aber ihrer Intensität nach keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 GG dar, über deren Zulässigkeit und Dauer gemäß Art. 104 Abs. 2 GG eine richterliche Entscheidung erforderlich wäre, sondern nur eine Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit (VG Augsburg vom 16.12.2009 - a.a.O, vom 12.1.2009 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 22.02.2011 - Au 7 V 11.217

    Richterliche Durchsuchungsgestattung; Androhung und Anwendung unmittelbaren

    Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG), wonach die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs betrauten Vollstreckungsbediensteten oder Polizeibeamten zum Betreten der Wohnung des Pflichtigen und zum Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse befugt sind, enthält seinem Wortlaut nach zwar keinen richterlichen Erlaubnisvorbehalt, jedoch ist diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), wonach Wohnungsdurchsuchungen - außer bei Gefahr im Verzug - nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen (VG Augsburg vom 16.12.2009 - Au 7 V 09.1841, vom 23.4.2009 - Au 4 V 09.484).

    Es kann dem Antragsteller jedoch nicht verwehrt werden, bereits im Vorfeld eines Versuchs, die Ablieferung des Führerscheins zwangsweise durchzusetzen, eine richterliche Gestattung zu erwirken, zumal die Vermeidung eines wiederholten Vollstreckungsversuchs und der damit einhergehenden Unannehmlichkeiten und Mehrkosten auch im Interesse des Antragsgegners liegt (VG Augsburg vom 16.12.2009 - a.a.O., vom 12.1.2009 - Au 7 V 09.8).

  • VG Augsburg, 17.11.2010 - Au 7 V 10.1787

    Richterliche Durchsuchungsgestattung; Androhung und Anwendung unmittelbaren

    Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG), wonach die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs betrauten Vollstreckungsbediensteten oder Polizeibeamten zum Betreten der Wohnung des Pflichtigen und zum Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse befugt sind, enthält seinem Wortlaut nach zwar keinen richterlichen Erlaubnisvorbehalt, jedoch ist diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), wonach Wohnungsdurchsuchungen - außer bei Gefahr im Verzug - nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen (VG Augsburg vom 16.12.2009 - Au 7 V 09.1841, vom 23.4.2009 - a.a.O.).

    Es kann dem Antragsteller jedoch nicht verwehrt werden, bereits im Vorfeld eines Versuchs, die Ablieferung des Führerscheins zwangsweise durchzusetzen, eine richterliche Gestattung zu erwirken, zumal die Vermeidung eines wiederholten Vollstreckungsversuchs und der damit einhergehenden Unannehmlichkeiten und Mehrkosten auch im Interesse des Antragsgegners liegt (VG Augsburg vom 16.12.2009 - a.a.O., vom 12.1.2009 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 28.01.2015 - Au 5 V 15.108

    Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung; unmittelbarer Zwang; Begriff der

    Es kann dem Antragsteller jedoch nicht verwehrt werden, bereits im Vorfeld eines Versuchs, die Ablieferung der Reisegewerbekarte zwangsweise durchzusetzen, eine richterliche Gestattung zu erwirken, zumal die Vermeidung eines wiederholten Vollstreckungsversuchs und der damit einhergehenden Unannehmlichkeiten und Mehrkosten auch im Interesse der Antragsgegnerin liegt (vgl. VG Augsburg, B.v.16.12.2009 - Au 7 V 09.1841 - juris Rn. 41).
  • VG Augsburg, 28.01.2011 - Au 5 V 11.131

    Richterliche Durchsuchungsanordnung; Androhung und Anwendung unmittelbaren

    Es kann dem Antragsteller jedoch nicht verwehrt werden, bereits im Vorfeld eines Versuchs, die Ablieferung der Reisegewerbekarte zwangsweise durchzusetzen, eine richterliche Gestattung zu erwirken, zumal die Vermeidung eines wiederholten Vollstreckungsversuchs und der damit einhergehenden Unannehmlichkeiten und Mehrkosten auch im Interesse der Antragsgegnerin liegt (vgl. VG Augsburg vom 16.12.2009 Az. Au 7 V 09.1841).
  • VG Augsburg, 02.06.2010 - Au 7 V 10.776

    Richterliche Durchsuchungsgestattung; Androhung und Anwendung unmittelbaren

    Es kann dem Antragsteller jedoch nicht verwehrt werden, bereits im Vorfeld eines Versuchs, die Ablieferung des Führerscheins zwangsweise durchzusetzen, eine richterliche Gestattung zu erwirken, zumal die Vermeidung eines wiederholten Vollstreckungsversuchs und der damit einhergehenden Unannehmlichkeiten und Mehrkosten auch im Interesse des Antragsgegners liegt (VG Augsburg vom 16.12.2009 - Au 7 V 09.1841).
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